MIRALUX

 
 
 

  FRANZÖSISCHE GESELLSCHAFTEN
 

Wenn sie  mehrere Teilhaber sind, haben sie die Wahl zwischen :

 

    Einer "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (Société à Responsabilité Limitée - SARL)

 

-- Die Gesellschaft, die sich am besten für kleine und mittlere Betriebe eignet.

-- Mindestens 2 Teilhaber - höchstens 50 (juristische oder natürliche Personen).

-- Die gleichen Regeln wie für die EURL, mit Ausnahme der durch die Anwesenheit mehrerer Teilhaber erforderlichen Anpassungen.

 

   Einer "Aktiengesellschaft" (Société Anonyme - SA )

-- Eignet sich für grosse Vorhaben. Mindestens 7 Teilhaber - kein Maximum (juristische oder natürliche Personen).

-- Mindestkapital : 37 000 Euro, die Hälfte des Kapitals muss bei der Gründung eingezahlt werden, der Rest in den 5 folgenden Jahren. Das Kapital kann sich aus Sach- und Geldeinlagen zusammensetzen. Sacheinlagen müssen unbedingt von einem vom Handelsgericht bestellten Prüfer für Sacheinlagen bewertet werden.

-- Die Gesellschaft wird von einem sich aus 2 bis 18 Mitgliedern zusammensetzenden (unbedingt Aktionäre) Verwaltungsrat geleitet. Der Rat ernennt eines der Mitglieder zum Verwaltungsratsvorsitzenden. Ein Generaldirektor kann wahlweise ernannt werden.

-- Die Aktionäre haften für die Schulden bis zum Wert ihrer Einlagen. Die Haftung des oder der Verwalter ist dagegen weitaus schwerwiegender und kann z.B. bei Managementfehlern auf ihre persönlichen Güter übergreifen.

-- Die Ernennung eines Abschlussprüfers ist Vorschrift.

 

   Eine "Société par Actions Simplifiée" (SAS) (Vereinfachte Aktiengesellschaft)

 

-- Geeignet für große Projekte. 1 oder mehrere Teilhaber (natürliche oder juristische Personen).

-- Mindestkapital : 37 000 Euro, wobei mindestens die Hälfte des Kapitals bei Firmengründung eingezahlt werden muss, der Rest innerhalb von 5 Jahren. Das Kapital kann aus Einlagen in Geld und/oder in Natura bestehen.

-- Die Teilhaber legen in den Statuten beliebig die Regeln für die Organisation der Gesellschaft fest. Einzige Pflicht : Ernennung eines Vorsitzenden.

-- Die Modalitäten der Annahme der gemeinsamen Entscheidungen werden ebenfalls von den Teilhabern in den Statuten frei festgesetzt. Jedoch müssen gewisse Entscheidungen obligatorisch gemeinschaftlich getroffen werden (Billigung der Bücher, Änderung des Firmenkapitals).

-- Die Aktionäre sind für Schulden nur bis zur Höhe ihrer Einlagen haftbar. Die Verantwortung des bzw. der Firmenleiter ist hingegen sehr viel größer. Sie kann z. B. auf Ihr persönliches Eigentum ausgedehnt werden, wenn sie die Firma schlecht geführt haben.

-- Ernennung eines Abschlussprüfers ist obligatorisch.

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