Panama
Euro
3000.--
Seychelles
Euro
3000.--
Delaware Euro
3000.--
schon bereit mit
Bankkontokorrent und Internet-Banking
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Business
ohne Steuern in der Schweiz und im Liechtenstein
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Das Fürstentum
Liechtenstein ist Teil, im Gegensatz zur Schweiz, von der SEE
(europäischer ökonomischer Raum, ohne Mitglied der EU zu sein)
teilnehmend und aktiv zusammenarbeitend für ein gemeinsames
Europa, aber die absolute steuerliche Unabhängigkeit und die
absolute Bankgeheimhaltung beibehaltend. Mit dem ist eine
grundlegende Anerkennung mit Zugang zum freien Europäischer
Markt sichergestellt worden. Ein eventueller Beitritt in die EU
(europäische Union) kommt jedoch nicht in Betracht, nicht von
Seitens des Prinzen, nicht von Seitens der lokalen Behörden,
weil dass, enorme Einnahmen für das kleine Fürstentum
annullieren würde. Ausserdem ist das Liechtenstein
Mitglied von zahlreichen internationalen Organisationen und seit
1990 wurden es das 160. Mitglied von den Vereinigten Nationen
UNO. Liechtenstein ist auch einer der 35 Staaten, die an der
Eidgenossenschaft für die Sicherheit und der
Zusammenarbeit in Europa (CSCE)
teilnehmen. Die aktive Anwesenheit wird im Europarat, in der
UNO, im WTO und in der SEE (europäischer ökonomischer Raum)
geschätzt, sowie in anderen internationalen Organisationen, hat
es Liechtenstein erlaubt, nützliche besondere diplomatische
Verbindungen mit zahlreichen Staaten zu beginnen und pflegen, um
auf europäischem und internationalem Stand, den
freien Kapitalverkehr, Warenverkehr und
Dienstverkehr anzuwenden und um sich erkennbar und schätzbar von
der ganzen internationalen Gemeinschaft zu machen, als absolut
souveräner Staat, auch steuerlich.
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Der Schweizer Franken,
ist das zugelassene Zahlungsmittel, also die amtliche Währung in
Kraft seit der Währungsvereinbarung
zwischen dem Fürstentum und der Schweiz. Im Gegensatz zur
Schweiz und anderen Steueroasen, können Sie Ihre Vermögenswerte
im Liechtenstein innehaben und verwalten, ohne sich Sorgen zu
machen und ohne Steuerbelastung der Zinserträge.
Ausserdem, besteht nicht im Fürstentum Liechtenstein keine
Devisenbeschränkungen oder diesbezügliche Devisenkurskontrollen. |
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Das Bankgeheimnis ist im
Fürstentum Liechtenstein gesetzlich verankert. In Bankkreisen
gilt Liechtenstein als einer der wirklich letzten Bastionen des
Bankgeheimnisses. Liechtenstein misst der Privatsphäre die
absolute Priorität bei – vermutlich nicht gern gesehen von den
fremden Steuerbehörden – und folglich einen grösseren Wert im
Vergleich zum Beispiel zu der sicheren Schweiz. |
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In zahlreichen Ländern
mit einem hohen Steuersatz besteht die Tendenz, das bilaterale
steuerliche Abkommen zu benutzen (gegen die Doppelbesteuerung),
die aber dem Nachrichtenaustausch, und folglich als
Instrumentarium der gesamten
Steuerkontrolle dienen. Liechtenstein hat lediglich mit
Österreich ein Abkommen getroffen, welches ausschliesslich das
Verhältnis zu österreichischen Arbeitnehmern im Fürstentum
regelt. Das sagt viel aus, was die Verschlossenheit und die
Sicherheit angeht, die vom Liechtenstein angeboten werden auf
seinen Bankkonten und ihren Gesellschaften, die dort domiziliert
sind. |
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Die Tatsache, dass das
Fürstentum Liechtenstein keine Quellen- bzw. Zinsensteuer
kennt, mit Ausnahme des Abkommens für die österreichischen
Arbeiter, führt dazu, dass es für in- und ausländische
Investoren vorteilhafte Voraussetzungen für alle Anlageformen in
jeder Währungen ist. |
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Im Fürstentum Liechtenstein ist es sehr einfach einen
Diplomkaufmann oder ein Rechtsanwalt zu beauftragen, um
fiduziarisch zu gründen, also in der absoluten Anonymität, eine
Gesellschaft, eine Stiftung oder eine Trust, die nur eine
Pauschalsteuer von CHF 1'000.—jährlich bezahlen, unabhängig vom
erzielten Umsatz oder vom Gewinn. Ausserdem können diese
Gesellschaften im Maß von 100% an Ausländern gehören, an
Gesellschaften jeder Art oder auch an einer einzelnen Person. |
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Der Gründer oder Aktionär, sind in der Norm Ausländer und müssen
nicht den Wohnort oder den Wohnsitz im Liechtenstein haben. Es
ist aber vom Gesetz vorgeschrieben, dass der Rechtsvertreter und
der örtliche Verwalter notwendigerweise von der Regierung
zugelassen, obligatorisch im Liechtenstein ansässig sein muss.
Aus diesem Grund ist es notwendig, sich an einen ansässigen
Diplomkaufmann oder Rechtsanwalt zu wenden. |
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Die Generalversammlungen und die Beschlüsse für die
Holdings, Stiftungen, Gesellschaften und Trusts können
einberufen werden und überall stattfinden und somit auch
ausserhalb des Fürstentums Liechtensteins. Wenn es vom Kunden
verlangt wird, kann man also die Gesellschaftsversammlungen
direkt an seinem Wohnort, im Ausland halten. |
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Als einziges Land des
europäischen Kontinents, erkennt und wendet Liechtenstein
autonom das angelsächsische Trustkonzept an. |
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Der liechtensteinische
Postdienst ist absolut zuverlässig und schnell, und er ist
direkt mit dem der Schweiz verbunden. Die Postlaufzeit in das
restliche Europa beträgt ca. 2 - 3 Tage. Die
Telekommunikationssysteme sind die wirksamsten von der Welt. |
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Das Fürstentum Liechtenstein gilt als ein sehr leistungsfähiger
und wirksamer Bankplatz. Die Solidität der einheimischen
Banken ist international anerkannt und geschätzt, sei es für die
Finanzresultate, sei es für das absolute Bankgeheimnis, dass
dort herrscht. Aus diesem Grunde haben in den letzten Jahren,
grosse europäische Banken über ein Dutzend Banken
(Niederlassungen) gegründet, gezwungen zur steuerlichen
Gesetzgebung und zum Bankgeheimnis von Liechtenstein. |
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Ausserdem liegt der Finanzplatz von Vaduz, geographisch in einer
beneidenswerten Lage ca. 250 Km von Mailand, ca. 250 Km von
München und 100 Km von Zürich). |
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Alles in allem, geniesst
Lichtenstein viel Vertrauen, auch weil es mit grosser
Berufsmässigkeit handelt, der sowohl Wirtschaftsunternehmern und
Gesellschafts-, Steuer-, Rechts-, und Finanzberatern als auch
Privaten aus der ganzen Welt eine äusserst attraktive
Dienstleistungspalette bieten kann, also an alle
Wirtschaftskreisen. |
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Unter einer Sitz- bzw. Domizilgesellschaft versteht man
ein Unternehmen, das seinen Geschäftssitz in Liechtenstein hat,
aber keine Dienste oder Waren an Subjekten des Ortes anbieten,
dass heisst es macht keine anderen Handelstätigkeiten in der
Gegend, sondern nur im Ausland, also ausserhalb von
Liechtenstein. Einkünfte und Gewinne, die vom Gesellschaft
kommen, bleiben demzufolge steuerfrei im Liechtenstein.
Sitzunternehmen kommen insbesondere für den Handel, Verwaltung
von Patenten und Lizenzen, Verwaltung von Vermögen,
Dienstleistungen, Verwaltung von Gütern, verschiedene und
internationale Beratung jeder Art. |
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Aktiengesellschaften,
Anstalten, Stiftungen und Trusts (Treuhänder), bzw. Holding oder
Sitzgesellschaft sind folglich frei von jeder Steuer, in
Beziehung zu Umsätzen oder Gewinne. Es gibt für diese nur eine
jährliche Pauschalsteuer von CHF 1'000.-- |
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Bei der
Steuerlichenprogrammierung Ihrer Tätigkeit ist es folglich
notwendig die beste Lösung zu wählen, unangreifbar vom
steuerlichen Gesichtspunkt aus, arbeitend mit ONSHORE
und/oder OFFSHORE, wo etwaige steuerliche Vereinbarungen (z.B.
gegen die Doppelbesteuerung für Rechtshilfe oder bilateralen
oder multilateralen Nachrichtenaustausch) zwischen Staaten
können sie nicht die Freiheit, Gewinne oder Kapitale zu
transferieren beeinflussen, und in der absoluten Ruhe und
Anonymität zu arbeiten. Somit können Gesellschaften (normal) mit
Sitz in einem europäischen Land, können von einer OFFSHORE im
Liechtenstein „besitzt“ werden oder von anderen Jurisdiktionen
ähnlichen dem Zweck, um so die absoluteste Anonymität für den
Kunden beizubehalten und somit diesem grosse steuerliche Nutzen
zu garantieren. |
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Das Bankgeheimnis von Liechtenstein |
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Die Verschwiegenheit der
Bankzuführung und die Vertraulichkeit bei den Finanzgeschäften,
von dem Gesetz im Liechtenstein vorgesehen und mit der
Vereinigung des Vorhandenseins der Offshore Regierungsform,
bietet es geradezu sehr gute Gelegenheiten für den Geldanleger
an, der eine maximale Diskretion braucht. |
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Eine merkwürdige
Begebenheit: der bekannte Multimilliardär Aristotile Onassis
hielt und verwaltete durch eine Stiftung im Liechtenstein, mehr
als die Hälfte seines eigenen aussergewöhnlichen Besitzes. |
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Gründung einer Offshore-Gesellschaft
im Liechtenstein |
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Die aktuellen Richtlinien, die die Unternehmertätigkeit im
Liechtenstein regeln (das Gesetz über Rechtspersonen und
natürliche Personen und über Gesellschaften), sind seit 1920 in
Kraft. Auch wenn es nicht mit dem Wort "offshore" zitiert wird,
wird auf jeden Fall ein Anteil, der gleich null ist, von dem
erzielten Firmengewinn der ausserhalb der Landesgrenze gemacht
wurde bestimmt. |
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Man sieht folgende Firmentypen vor: "Anstalt", die
Aktiengesellschaft (AG) und die Stiftungen. Es gibt aber auch
den Trust, Einzelfall im europäischen Festland. Das mindeste
Gesellschaftskapital für eine Aktiengesellschaft ist CHF
50'000.--, für alle anderen Gesellschaftstypen ist es CHF
30'000.--. |
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Alle Gesellschaftstypen zahlen praktisch nur eine pauschale
Jahressteuer von CHF 1'000.--. Dies unabhängig vom Gewinn, vom
Verlust und von dem erzielten Umsatz in der Zeitspanne von einem
Jahr. |
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Banken,
Versicherungen, Investment-Fonds |
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Die Gründung einer neuen
Bank im Fürstentum Liechtenstein war, bis vor einiger Zeit
unmöglich. Nun ist möglich, obwohl das Gesetz sehr einschränkend
ist. Das ist der Grund dass es im Moment nur 15 Banken gibt.
Wichtig ist die Tatsache, dass es mit einer Liechtensteinischen
Banklizenz möglich ist, zu arbeiten und Schalter in jedem
europäischen Staat zu eröffnen, mit
einer einfachen Meldung im jeweiligen Staat, ohne weitere
Lizenz, da Lichtenstein im
Europäischer Wirtschaftsraum ist, um somit die absolute
steuerliche Unabhängigkeit beizubehalten, ausserhalb von
jedem Versuch der europäischen steuerlichen Harmonisierung. Das
Gesellschaftskapital für eine Bank ist mindestens CHF 10'000'
000.--. |
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Das gleiche gilt auch für die liechtensteinischen
Versicherungsgesellschaften. Über die "einzelne Lizenz"
verfügend (wie für die Banken), kann man in jedem Europäisches
Land arbeiten, mit einer einfachen Meldung an die zuständige
Behörde des betreffenden Staates. Zum Beispiel: Le Generali
haben schon einen Sitz von der Versicherungsgesellschaft im
Liechtenstein gegründet. |
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Liechtensteinische Investitionsfonds und die jeweiligen
Rechtsvorschriften sind geschaffen worden um die Änderung in
anderen Rechtsprechungen zu kompensieren, wie zum Beispiel in
Luxemburg, um so dem europäischen Kunde diese Diskretion, die
wirtschaftlichen Vorteile mit dem absoluten Bank- und
Berufsgeheimnis zu garantieren. |
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Die Miralux Fiduciaria
steht immer zur Verfügung für jede Erklärung und um Ihnen alle
notwendigen Ratschläge zu geben, um Bankkonten im Liechtenstein
zu eröffnen, oder um Gesellschaften jeder Art zu gründen
und/oder zu erwerben, die Ihren Sitz in Liechtenstein haben, um
Ihnen somit zu erlauben, in einer Regierungsform zu arbeiten,
die völlig steuerfrei ist. |
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Wir können Ihnen behilflich sein, in dem wir Ihnen die
Übersetzungen der Dokumente, die notwendigen Ratschläge für die
Eröffnung der Bankkonten zugunsten der Gesellschaft oder
Privatpersonen. |
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Wir können Ihnen
ausserdem die Rechnungsmodalitäten durch eine Gesellschaft mit
Sitz im Liechtenstein zeigen und die Eigenheiten von
Seiner MWST, besonders interessant für diejenigen, die auf dem
europäischen Markt arbeiten. |
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Gesellschaftsformen |
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Aktiengesellschaft (AG) |
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Stiftung |
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Anstalt |
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Treuunternehmen reg. (Trust reg.) |
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Die
Treuhänderschaft |
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Aktiengesellschaft AG |
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Der Gründer einer
Aktiengesellschaft muss weder Liechtensteinischer Staatsbürger
sein noch im Liechtenstein seinen Wohnsitz haben. |
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Das Gesellschaftskapital
beträgt mindestens CHF 50'000.--. Dies muss vollständig von den
Aktionären einbezahlt werden. Das Kapital steht der Gesellschaft
sofort nach der Eintragung in die
Handelskammer zur Verfügung.
Im Normalfall 2 Tagen nach der Unterschrift der
Gründungsdokumenten, der Aktionär kann das hinterlegte Kapital
freigeben und mit demselben anfangen zu arbeiten. Die Eintragung
in die Handelskammer von Liechtenstein ist tatsächlich sehr
schnell. |
|
Die Aktien können sowohl auf den Inhaber als auch auf den Namen
lauten. Normalerweise, fragen alle Kunden nach der Ausgabe von
Inhaberaktien, aus offensichtlichen Gründen. Eine allfällige
Veräusserung der Aktien kann ohne besondere Formalität für die
Inhaberaktien erfolgen, also in vollständiger Anonymität. Es
genügt tatsächlich die Weitergabe von Hand der Dokumente |
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Es existieren keinerlei Vorschriften hinsichtlich der
Mindestanzahl der Aktionären. Im Fall, dass es mehrere Aktionäre
sind, so ist die Aktiengesellschaft gegenüber der Anstalt
vorzuziehen. |
|
Die Aktiengesellschaft
ist besonders geeignet für kommerzielle Tätigkeiten (z. B. Kauf
und Verkauf, Produktion, Warenverteilung und Dienstleistungen,
Verwaltung von Wertpapieren und Immobilien, Beteiligungen). Die
Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaftsform, die auch im
Ausland bestens bekannt ist und sie ist die beliebteste von all
denjenigen, die Handelsgeschäfte machen. Die
Aktiengesellschaften können als Zweck auch Beratung,
Vermittlung, Eintragung von anderen Rechten, Patente und
Lizenzen haben, folglich alle Zwecke die vom Gesetz zugelassen
sind. |
|
Die Aktieneigentümer können vollkommen anonym bleiben (durch die
Ausgabe von Inhaberaktien). Seien es die Namen der Gründer oder
die der Aktionäre, sie sind nicht mal bekannt von der Eintragung
in die Handelskammer, da die Gründungen durch einen
Betriebswirt oder einen Rechtsanwalt
treuhänderisch gemacht werden. |
|
Die Aktiengesellschaft ist nur mit dem Gesellschaftskapital
haftbar. |
|
Die Gesetzesbestimmungen
sehen ausführlich die organisatorische Struktur der
Aktiengesellschaft vor, wegen dem bleibt eine sehr enge
Gestaltungsautonomie bleibt, in der Norm:
1.
Aktionärversammlung
und 2.
der Verwaltungsrat. |
|
Der Verwaltungsrat setzt
sich aus einem oder mehreren Mitgliedern zusammen. Es ist
unentbehrlich, das wenigstens ein Berater seinen Wohnsitz im
Liechtenstein hat und im Besitz von der entsprechenden Zulassung
als Betriebswirt oder Rechtsanwalt ist, die von der
sachverständigen Behörde ausgestellt wird. |
|
Der Betriebswirt dient
praktisch als Filter zwischen dem Kunden und der Öffentlichkeit,
in solcher Weise, um das Privatleben des Aktionärs /Kunden zu
schützen. |
|
Aktiengesellschaften
sind buchführungspflichtig. Die ordnungsgemässe Bilanz muss
jährlich der lokalen Steuerbehörde eingereicht werden. |
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Grundsätzlich können Inhaberaktien auch als Sicherheit dienen.
In diesem Fall ist es notwendig den Besitz des Wertpapiers dem
Gläubiger zur Verfügung zu stellen. |
|
Eine Revisionsstelle
ist gesetzlich vorgeschrieben. |
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Alles in allem liegt der Vorteil von der
Aktiengesellschaft gegenüber anderen Gesellschaftsformen darin,
dass die Aktiengesellschaft international anerkannt ist.
Natürlich, mit der Aktiengesellschaft kann man Bankkonten und
Postkonten eröffnen auf dem ganzen Gebiet des Liechtensteins und
in ganz Europa. |
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Stiftung |
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Die Stiftung ist eine juristische Person,
der der Gründer sein Vermögen gegeben hat mit dem
gleichzeitigen Verlust des
Eigentums, das von derselben Stiftung erworben wird.
Selbstverständlich kann das Widerrufungsrecht zu Gunsten des
Gründers vorgesehen werden. Im Fall eines etwaigen Widerrufs,
wird das gegebene Vermögen von der Stiftung an den Gründer
zurückfallen. |
|
Das Mindestkapital der
Gesellschaft beträgt CHF 30'000.--. In Theorie ist die Gründung
auch mit nicht flüssiger Einlage möglich (z.B. Liegenschaften)
es ist jedoch ratsam die Gründung mit der Einzahlung des
Kapitals zu machen, damit die Anonymität des Inhabers der
Stiftung geschützt wird. |
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Auch nach der Gründung und folglich der Eintragung in die
Handelskammer, ist die Einlage von anderen beweglichen und
liegenschaftlichen Vermögenswerten zu vorteilhaften steuerlichen
Bedingungen möglich. |
|
Normalerweise lässt sich der Gründer bei der Gründung von einem
Treuhänder vertreten. Diese Lösung garantiert die absolute
Anonymität. Die absolute Anonymität des Gründers und der
Begünstigten ist ein Vorteil, der sehr geschätzt wird auf der
ganzen Welt und aus diesen Grund wird diese Gründungsform
gewählt, um dem Kunden zu garantieren, in der Anonymität zu
bleiben hinsichtlich der Behörden und des Finanzamtes. |
|
Die Stiftung haftet
ausschliesslich mit dem eigenen Gesellschaftskapital. |
|
Der Gesellschaftszweck der Stiftung kann in den Statuten
allgemein beschrieben werden. In den ergänzenden Statuten
hingegen, befinden sich alle ausführlichen Regeln und
Bedingungen, die vom Gründer gewollt wurden: die Begünstigten
und die entsprechenden Bedingungen. |
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Die Funktion der Stiftung ist in der Regel, diejenige der
Vermögensvermehrung, -verwaltung und –erhaltung. Diese
Gesellschaftsformen werden gleichermassen von Familien
verwendet, um für den Bedarf des Gründers und/oder von seiner
Familie (z.B. die Ausbildung der Kinder) oder Nahstehende des
Gründer zu sorgen. Diese Zwecke kann man langfristig vorher
sehen: es ist zum Beispiel der Fall, bei der Instandhaltung von
den Liegenschaften für gesamte Generationen. Die Stiftungen
hingegen, sind weniger angebracht für gewerbliche Zwecke. |
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Die Geschäftsführung und
Vertretung der Stiftung ist nach aussen durch den Stiftungsrat
gesichert, der als Vertreter dient. Seine Rechte und Pflichten
können ausführlich gemäss den Anweisungen des Stifters geregelt
werden. Mindestens ein Stiftungsrat muss den Wohnsitz im
Fürstentum Liechtenstein haben im Besitz der relativen
Regierungsberechtigung sein als Diplomkaufmann oder
Rechtsanwalt. |
|
Die Dauer einer Stiftung kann zeitlich begrenzbar sein.
Normalerweise ist die Dauer der Stiftung unbegrenzt, also für
mehrere Generationen. |
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Die Nachfrage nach einer Begünstigung von Seitens der
Begünstigten kann festgelegt werden durch den Besitz oder die
Erfüllung von bestimmten Bedingungen. Die Begünstigten können
sowohl natürliche wie auch juristische Personen, gemeinnützige,
oder kulturelle Institutionen sein. Selbstverständlich ist der
Genuss von Stiftungserträgen nur zu Lebzeiten möglich. Auf
Wunsch kann sich der Stifter als Erstbegünstigter und in einigen
Fällen sogar als Alleinbegünstigter einsetzen lassen. Die
anderen Begünstigten werden vom Gründer in den Beistatuten
genannt, die nicht der Eintragungspflicht im
öffentlichen Register unterliegt und
gewährleisten die absolute Anonymität der Begünstigten. Der
Gründer hat die Macht, jederzeit die Beistatuten zu ändern. Mit
den Beistatuten ist es somit möglich Testamentsnormen
aufzusetzen, somit, werden in der grossen Mehrheit der Fälle,
die Stiftungen des Liechtensteins dazu verwendet, um die
Erbschaft zu gewährleisten für die Erben oder für Personen, die
als solche genannt sind. Das bedeutet, dass als
Erben/Begünstigten auch Personen genannt werden, die nicht zur
Familie gehören. |
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"Hinterlegte Stiftungen"
sind nicht buchführungspflichtig. Folglich ist es nicht
vorgesehen, eine Bilanz der lokalen Steuerverwaltung
vorzuweisen. Die Praxis empfiehlt jedoch eine ordnungsgemässe
Buchhaltung zu führen, um die Begünstigten, über die Art und den
Bestand der Begünstigung zu informieren. |
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Die Einreichung der
eigentlichen Vermögensaufstellung ist in keinen Fall
erforderlich. Allerdings hat der Stiftungsrat eine Deklaration
abzugeben, aus der hervorgeht, dass eine Vermögensaufstellung
vorhanden ist. Es handelt sich jedoch um eine reine Formalität. |
|
Die Ernennung einer Revisionsstelle ist bei "hinterlegten
Stiftungen" nicht zwingend. |
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Um die
Gesellschaftsvermögen, gemacht an die Stiftung können diese
letztlich kontrolliert werden und in den Statuten können
Überwachungsorgane vorgesehen werden. |
|
Verfolgt eine Stiftung
wirtschaftliche Zwecke, so ist sie ins Handelsregister
einzutragen. Aber auch in diesem Fall wird die absolute
Anonymität garantiert, weil bei der Eintragung nur die Person
des Diplomkaufmanns oder des Rechtsanwaltes eingetragen wird,
aber nicht die des Stifters und/oder etwaigen Begünstigten. Die
Anfrage von der fiskalischen Einsichtnahme von der Stiftung,
unterliegt dem Besitzbeweis des Rechtes für die Nutzung. Der
Inhalt von diesem Dokument ist nicht für Dritte zugänglich: die
Handelskammer ist verpflichtet nur zu antworten, ob die Stiftung
existiert oder nicht. |
|
Der Gründer behält das Eigentum des Vermögens bei, da er der
Inhaber der Stiftung ist und somit über das Vermögen bestimmt.
Er kann sich direkt mit der Investition beschäftigen oder einen
Verwalter damit beauftragen. Ausserdem ist die absolute
Sicherheit und Rechtsgarantie zu
bestätigen, für die zukünftigen Nachkommen, die folglich
erwerben, Inhaber sein und die Vermögenswerte der Stiftung
verwalten können. Dieses ist ein grundlegender Vorteil der
Stiftung. |
|
Die Erbanspruchsberechtigten der Stiftung, können Personen oder
vorbestimmte Anstalten von desselben Gründers sein. Folglich
können die Begünstigten, im Gegenteil wie von dem Folgegesetz
festgelegt ist kein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Gründer
haben. Die Begünstigten sind in der Regel die gesetzlichen Erben
oder diese, die von einem Beistatut benannt wurden. Der Gründer
und nachher der Stiftungsrat (wenn beauftragt) ist nicht an
bestimmte Rechtsformen in der Verkündigung von den Beistatuten
gebunden. Bindend ist der nur Wille des Gründers. |
|
IIm
Bedarfsfall kann die Stiftung vor Gläubigerklagen geschützt
werden. Das Stiftungsvermögen bleibt selbst dann unangetastet,
wenn der Stifter den Konkurs anmeldet. Aus diesem Grund, wird
die Stiftung manchmal für andere Sachen verwendet, und nicht
die, der einfachen Erhaltung der Erbübermittlung. |
|
Das an die Stiftung gegebene Vermögen, wird unabhängiges
Vermögen von dem Vermögen von seinem Gründer. Für die Einlage
des Vermögens, muss der Gründer keine Steuer bezahlen. Auch der
Vermögenszuwachs sowie allfällige Ausschüttungen sind von der
Steuer befreit. Um die Steuerbefreiung zu bekommen, ist es
absolut notwendig, die Verwaltung der Stiftung im Fürstentum
Lichtenstein zu behalten |
|
Zusammenfassend können wir sagen, dass die grossen Vorteile die,
die Stiftung bietet sind: die Tatsache, eine international
anerkannte Gesellschaftsform zu sein, ihre Unantastbarkeit, die
besonders verringerte Steuer auf das Kapital und Reserve, die
absolute Anonymität des Gründers und der Begünstigten und die
Möglichkeit, das Vermögen über Generationen zu halten ohne
öffentliche Urkunden zu machen und
Erbschaftssteuern zu zahlen. |
|
Anstalt |
|
Grundsätzlich ist nur
ein einziger Gründer erforderlich um eine Anstalt zu gründen.
Dem Gründer werden dauerhafte Gründerrechte eingeräumt, die
allerdings nicht verpfändbar oder belastbar sind. Die Rechte,
die von einer Anstalt kommen, die von einer Treuhand gegründet
wurde, können selbstverständlich abgetreten werden. Die
Gründerrechte sind ohne Einschränkungen übertragbar. |
|
Die Statuten sind bei
der Handelskammer für Dritte
zugänglich. Um die Anonymität des Begünstigten oder der
Begünstigten zu gewährleisten, ist es notwendig diese deshalb in
den Beistatuten aufzuführen, dass die gleiche verbindliche Macht
hat, wie die Statuten selbst, mit der Ausnahme von diesen
letzten, sie sind nicht bei Handelsregister zu hinterlegen und
ist somit nicht von dritt Personen zugänglich. |
|
Das Geschäftskapital beträgt mindestens CHF 30'000.--. |
|
Für die
Verbindlichkeiten der Anstalt haftet ausschliesslich das
Anstaltsvermögen. |
|
Die Rechtsform der
"Anstalt" wird nicht nur zur Vermögensverwaltung, sondern auch
für kommerzielle Aktivitäten herangezogen. Ausserdem ist sie oft
als gültiges Instrument für Immobilienkäufe genutzt. |
|
Es ist notwendig, einen gesetzlicher
Vertreter "vor Ort" zu haben. Ausserdem muss mindestens
einer der Mitglieder des Verwaltungsrates
(obligatorisches Organ) den Wohnsitz im Liechtenstein haben und
im Besitz der relativen Befähigung, die von der Regierung erteil
wird, sein. |
|
Die Anstalten sind besonders gefragt, weil das Gesetz
verschiedene Formen von Gesellschaftsordnungen erlaubt. Dank
dieser Verfügungsgewalt, dient diese Gesellschaftsform, allen
Anforderungen von einer Firma, von einer Person oder Familie. |
|
Falls eine kommerzielle
Tätigkeit vorliegt, ist die Anstalt zur Vorlage einer jährlichen
Bilanz verpflichtet. Sitzunternehmen dürfen die Bilanz und das
Inventar in Fremdwährung aufstellen. |
|
Bei kommerzieller
Tätigkeit ist ein
Rechnungsprüfer
gesetzlich vorgeschrieben.
Setzt man hingegen die Anstalt lediglich zur Verwaltung von
Vermögenswerten oder zum Halten von Beteiligungen bzw. anderen
Rechten ein, so ist kein
Rechnungsprüfer
erforderlich. |
|
Ertragssteuer zahlt die
Anstalt keine. Also sind höchstens Fr. 1'000.-- jährlich zu
bezahlen egal welchen Gewinnertrag gemacht wurde, unabhängig von
dem
realisierten Gewinn, Verlust und Umsatz.
|
|
Anstalten sind in ihrer
Gestaltung flexibler als Aktiengesellschaften. Ausserdem haben
sie den Vorteil eines geringeren Eigenkapitalerfordernisses. Auf
jeden Fall, können alle Gesellschaftsformen über Bankkonten und
Postkonten verfügen. |
|
Treuunternehmen
reg. (Trust reg.) |
|
Das angelsächsische
Trust-Konzept wird in Kontinentaleuropa lediglich vom Fürstentum
Liechtenstein anerkannt. Beim Trust reg. handelt es sich um eine
eigenständige Rechtspersönlichkeit. |
|
Auf ausdrückliche Nachfrage, können die Trust mit der Klausel
gegründet werden dass für sie die Gesetze eines anderen Landes
eingesetzt werden. |
|
Grundsätzlich hat
jedermann die Möglichkeit, bei der Handelskammer einen
Registerauszug zu beantragen. Allerdings tauchen die
Begünstigten und der Treugeber darin nicht auf. Es ist folglich
die absolute Anonymität für den Kunden gewährleistet. |
|
Das Mindestkapital
beträgt CHF
30'000.--. |
|
Für die
Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vermögen des
Treuunternehmens. |
|
In der Praxis werden diese Gesellschaftsformen verwendet, in
besonderer Weise für die Verwaltung von Vermögenswerte für
Kunden mit angelsächsischer Mentalität. |
|
Es ist obligatorisch
einen
gesetzlicher Vertreter
"vor Ort" zu haben. Ausserdem
mindestens einer der Mitglieder des
Stiftungsrates
(obligatorisches Organ) muss
den Wohnsitz im Liechtenstein haben und
im Besitz der relativen Zulassung sein, die von der Regierung
von Liechtenstein erteilt wird. |
|
Vom Gesetzgeber in Bezug auf die Organisation der Trust ist eine
weitgehende Gestaltungsfreiheit gelassen worden. |
|
Die Begünstigung kann
zeitlich begrenzt sein und/oder bewilligt durch den
Besitzbeweis von gewissen Erfordernissen. Art, Volumen und
Verfall der Begünstigung sind vom einem Beistatut zu bestimmen.
Die Anonymität der Begünstigten bleibt gänzlich gewahrt, da das
Beistatut bei keiner Behörde einzureichen ist. |
|
Bücher sind in jedem
Fall zu führen. |
|
Wichtig erscheint zu betonen, dass der Sitz des Treuunternehmens
(Trust reg.) derjenige sein muss, in dem die Verwaltung und die
Buchhaltung gemacht wird. In diesem Fall raten wir, den Sitz des
Treuunternehmens (Trust reg.) im Fürstentum Liechtenstein zu
halten, der steuerliche Vorteile bietet, die man in anderen
Staaten nicht erhalten würde. |
|
Der offensichtlichere Vorteil des Treuunternehmens (Trust reg.)
gegenüber anderen Gesellschaftsformen, besteht in seiner
Bezeichnung und ist besonders geeignet für Beziehungen zu den
angelsächsischen Ländern oder zu den so genannten Common-Ländern,
wo die selbe Trust Vermögen haben kann. |
|
Die
Treuhänderschaft |
|
Liechtenstein hat als einziger Staat mit Ausnahme von den Coomon
Law, das TRUST SETTLEMENT (Treuhandverhältnis), dass man
bestimmt, wie die Verpflichtung sich an eine Person (Trustee)
zu wenden , die sich im Auftrag von einer anderen Person (Gründer
eines trust oder Disponent) darum kümmert, von der Verwaltung
von einer organisierten Vermögensmasse und/oder Rechten
(trust property oder trust fund) von
welcher er die rechtliche Kontrolle hat, im Namen und Nutzen von
Personen (Begünstigte), in Ansicht, diese Verpflichtung geltend
zu machen, folglich ist der einbringende Gesellschafter
eingeschlossen. |
|
In der wirtschaflichten angelsächsischen Vermögenskultur, hat
der Trust immer eine wichtige Funktion bedeckt: dank diesem ist
es möglich gewesen, den Bestimmungsort von sehr grossen Vermögen
zu planen, zu vermeiden, dass diese von den Erbschaftssteuern
und persönlichen und gesellschaftlichen Strukturen gekürzt
wurden, die die gesamte Integrität des Vermögens garantiert,
auch und vor allem aufeinander folgenden verschiedenen
Generationen. Der Trust ist von Italien mit dem Aja-Abkommen
anerkannt worden und mit dem Gesetz n. 364 vom 16. Oktober 1989
in Kraft getreten. |
|
Es ist bei uns
Gewohnheit, dass wir eine Stiftung vorschlagen, an Stelle einer
Trust, aus einfachem Grund, die Eigenschaft einer Stiftung ist
zeig bar, bei dem Trust hingegen ist ein unbegrenztes Vertrauen
gegenüber dem Treuhänder nötig. Beim Trust, legt der
einbringende Gesellschafter sein Eigentum ab, überlassend, wenn
auch bedingt, dem Trustee. Es ist
aber auch wahr, dass der Treuhänder das Vermögen angeben muss,
wie es in der Realität ist, ein Vermögen treuhändlerisch
Verwaltet. Mit sehr klaren Mandatsverträgen und einem grossen
Vertrauen in den Treuhänder müssen kein Hindernis sein beim
Trust Settlement. |
|
Preise für
die Eintragung und Geschäftsführung von OFFSHORE-Gesellschaften |
|
Untenstehend sehen Sie
die Preise für die Gründung von offshore Gesellschaften in
Liechtenstein, die Miralux Fiduciaria in der Lage ist in die Tat
umzusetzen und Ihren Kunden empfehlen kann. In den Preisen
inbegriffen ist folgendes: die Verfassung der Dokumente, wie
vorgeschrieben Beglaubigt, die Steuern, die
Registrierungsbescheinigung, Verwaltungshonorar des
Geschäftsführers für das erste Jahr und viele andere nötigen
Dienste. |
|
Rechtssprechung |
Eintrag mit den vollständigen
Gesellschafts-Dokumenten |
Erstes Verwaltungsjahr, Honorar des
Geschäftsführers inbegriffen |
Totalkosten |
Liechtenstein
|
6'500 |
|
CHF |
5'500 |
|
CHF |
12'000 |
|
CHF |
3'900 |
|
USD |
2'700 |
|
USD |
6'600 |
|
USD |
|
|
Um die Preise für Offshore - Panama/ Delaware/
Florida/ New Jersey/ New York nachzusehen, diesen Satz
klicken. |
|
Fallbeispiele |
|
BEISPIEL 1 |
|
Handelsgeschäfte
(Export/Import) werden so abgewickelt, das ein Grossteil der
erzielten Gewinne bei der Gesellschaft mit Sitz in einem
Niedrigsteuerland eingehen. Der italienischen Struktur könnte
man dann Darlehen zur Verfügung stellen, die mit den Gewinnen
erzielt wurden. " Last, but not least" die Darlehenszinsen, die
die italienische Firma für das Darlehen bezahlt, können somit
steuerlich als Kosten abgezogen werden, folglich führt das zu
einer Minderung des steuerlichen Drucks in Italien. |
|
Fall: |
|
Ein italienisches Unternehmen produziert Rechner und verteilt
diese durch eine unabhängige Gesellschaft von Liechtenstein.
Diese hat den Vertrieb des Produktes für den europäischen oder
weltweiter Markt übernommen. Die italienische Firma erzeugt
folglich kein Gewinn oder in minimalem Mass. So gesehen muss die
liechtensteinische Firma keine Dividenden an die italienische
ausschütten, alle Gewinne bleiben in den Kassen der Holding. Die
Erträge können für Expansionszwecke oder Projekte benutzt
werden. Es könnte, zum Beispiel, angebracht sein, dass die
Holding Gesellschaft ein Darlehen bewilligt oder einen Anteil
erwirbt von der italienischen Firma, die ein Expansionsprogramm
der Produktion oder anderes finanziert. Die Zinsen, die für
dieses Darlehen bezahlt werden müssen, zu einem Teil verringern
sie die Steuerbelastung der
italienischen Firma, während zum Anderen bleiben sie steuerfrei
im Liechtenstein. |
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BEISPIEL 2 |
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Eine österreichische
Produktionsfirma (Waren oder Dienstleistungen) beauftragt eine
englische (oder anderer Nationalität) Gesellschaft mit dem
Vertrieb ihrer Produkte in Europa oder weltweit. Die Aktien der
britischen Gesellschaft sind Eigentum der vorgehend gegründeten
Liechtensteinischen Gesellschaft. Also die UK-Gesellschaft wurde
fiduziarisch von einem Italiener-Gründer (Liechtenstein)
gegründet. Deshalb ist die Anonymität der Aktionäre der UK und
der FL-Gesellschaft gewährleistet, weil die Gründerin eben
Liechtensteinerin, d.h. anonym ist. Die UK-Gesellschaft erhält
aber die MWSt-Nr., welche europaweit Gültigkeit hat. Folge
dessen muss die FL-Gesellschaft sämtliche Gewinne von der
UK-Gesellschaft erhalten. Die UK-Ltd. erhält für ihre Tätigkeit
maximal 5% Kommission, die restlichen 95% gehen an die
FL-Holding. Solche Konstruktionen sind im voraus zu disponieren.
Gleichzeitig wird ein Austausch von Informationen zwischen den
EU-Ländern nicht erfolgen. Die FL-Holding kann somit frei über
die Vermögenswerte verfügen. Sie kann u.U. auch Beteiligungen
der ital. Produktions-Firma erwerben, der trotzdem kein
"Mutter-Tochter" - Verhältnis nachgewiesen werden kann. Auch ein
Darlehen an die Produktionsfirma kann gewährt werden. Diese kann
dann problemlos an die gewährende FL-Gesellschaft Zinsen und
Amortisation bezahlen. Daraus resultieren Mehr-Aufwand und
weniger Gewinn. |
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Weitere Anwendungsbeispiele |
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Aktionär Gründer Begünstigter
Holding jeder Nation |
FL-Holding keine Mutter-Tochter
der Prod.-Firma |
Aktive Gesellschaft UK-A-Zypern-NL-E
oder andere ONSHORE |
Hersteller
von Werten oder Dienstleistungen, gibt ausschliessliches
Verkaufsrecht an onshore Gesellschaften UE |
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Selbstverständlich
können die bei uns gegründeten
(liechtensteinischen oder andere Jurisdiktionen) Gesellschaften u.a.
auch für nachfolgende Zwecke eingesetzt werden: |
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Handel, Import/Export und Fakturierung von Waren und
Dienstleistungen aller Art. |
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Abwicklung von Maklergeschäften, und verschiedene
Beratungstätigkeiten |
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Beratung und Durchführung von "Merger & Acquisition" |
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Eintragung und Erschliessung
von Immaterialgüterrecht,
wie Patente, Lizenzen, "copy-rights",
Urheberrechte, designs und/oder
Softwarerechte. |
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Strukturen für Franchising |
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Eintragung, Verwaltung und
Investitionen mit Vermögensgebarungen (Mobiliar
und Immobilien) |
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Beteiligungen
an anderen Unternehmen oder Gesellschaften |
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Durchführung sämtlicher Immobiliengeschäfte. |
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Einlagen und Vermögensgebarungen |
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Wir bieten Ihnen
ausserdem die Möglichkeit an, für Sie
Versicherungsgesellschaften und Rückversicherungen
mit Sitz in Liechtenstein zu gründen
und zu verwalten, aber mit Lizenz, um in ganz Europa zu
arbeiten, mit vorteilhaften Sparkonditionen auf den Prämien.
Jedem wird die Möglichkeit gegeben, die eigene Versicherung
zu gründen, um das Risiko rückzuversichern. Ausserdem kann
man an so genannten "Captives" teilnehmen, die jegliche Art
von Risiken in ganz Europa versichern. Für Firmen von
verringertem Umfang, ist es möglich, an "Captives"
teilzunehmen für den gewünschten Betrag.
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Besonders interessant, und bereits in Kraft, ist das Gesetz
von Liechtenstein auf die gemeinsamen Fonds, die in
ganz Europa arbeiten können, mit einer Reihe von
unvergleichbaren Vorteilen. |
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Registrierung von Booten, Yachten oder Charter
mit oder ohne Verwaltung
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