MIRALUX

 
 
 

  OFFSHORE

Panama Euro 3000.--

Seychelles
Euro 3000.--

Delaware Euro 3000.-- schon bereit mit Bankkontokorrent und Internet-Banking

 

 

Business ohne Steuern in der Schweiz und im Liechtenstein

 

 

Das Fürstentum Liechtenstein ist Teil, im Gegensatz zur Schweiz, von der SEE (europäischer ökonomischer Raum, ohne Mitglied der EU zu sein) teilnehmend und aktiv zusammenarbeitend für ein gemeinsames Europa, aber die absolute steuerliche Unabhängigkeit und die absolute Bankgeheimhaltung beibehaltend. Mit dem ist eine grundlegende Anerkennung mit Zugang zum freien Europäischer Markt sichergestellt worden. Ein eventueller Beitritt in die EU (europäische Union) kommt jedoch nicht in Betracht, nicht von Seitens des Prinzen, nicht von Seitens der lokalen Behörden, weil dass, enorme Einnahmen für das kleine Fürstentum annullieren würde. Ausserdem ist das Liechtenstein Mitglied von zahlreichen internationalen Organisationen und seit 1990 wurden es das 160. Mitglied von den Vereinigten Nationen UNO. Liechtenstein ist auch einer der 35 Staaten, die an der  Eidgenossenschaft für die Sicherheit und der Zusammenarbeit in Europa (CSCE) teilnehmen. Die aktive Anwesenheit wird im Europarat, in der UNO, im WTO und in der SEE (europäischer ökonomischer Raum) geschätzt, sowie in anderen internationalen Organisationen, hat es Liechtenstein erlaubt, nützliche besondere diplomatische Verbindungen mit zahlreichen Staaten zu beginnen und pflegen, um auf europäischem und internationalem Stand, den freien Kapitalverkehr, Warenverkehr und Dienstverkehr anzuwenden und um sich erkennbar und schätzbar von der ganzen internationalen Gemeinschaft zu machen, als absolut souveräner Staat, auch steuerlich.

 

Der Schweizer Franken, ist das zugelassene Zahlungsmittel, also die amtliche Währung in Kraft seit der Währungsvereinbarung zwischen dem Fürstentum und der Schweiz. Im Gegensatz zur Schweiz und anderen Steueroasen, können Sie Ihre Vermögenswerte im Liechtenstein innehaben und verwalten, ohne sich Sorgen zu machen und ohne Steuerbelastung der Zinserträge. Ausserdem, besteht nicht im Fürstentum Liechtenstein keine Devisenbeschränkungen oder diesbezügliche Devisenkurskontrollen.

 

Das Bankgeheimnis ist im Fürstentum Liechtenstein gesetzlich verankert. In Bankkreisen gilt Liechtenstein als einer der wirklich letzten Bastionen des Bankgeheimnisses. Liechtenstein misst der Privatsphäre die absolute Priorität bei – vermutlich nicht gern gesehen von den fremden Steuerbehörden – und folglich einen grösseren Wert im Vergleich zum Beispiel zu der sicheren Schweiz.

 

In zahlreichen Ländern mit einem hohen Steuersatz besteht die Tendenz, das bilaterale steuerliche Abkommen zu benutzen (gegen die Doppelbesteuerung), die aber dem Nachrichtenaustausch, und folglich als Instrumentarium der gesamten Steuerkontrolle dienen. Liechtenstein hat lediglich mit Österreich ein Abkommen getroffen, welches ausschliesslich das Verhältnis zu österreichischen Arbeitnehmern im Fürstentum regelt. Das sagt viel aus, was die Verschlossenheit und die Sicherheit angeht, die vom Liechtenstein angeboten werden auf seinen Bankkonten und ihren Gesellschaften, die dort domiziliert sind.

 

Die Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein keine Quellen- bzw. Zinsensteuer kennt, mit Ausnahme des Abkommens für die österreichischen Arbeiter, führt dazu, dass es für in- und ausländische Investoren vorteilhafte Voraussetzungen für alle Anlageformen in jeder Währungen ist.

 

Im Fürstentum Liechtenstein ist es sehr einfach einen Diplomkaufmann oder  ein Rechtsanwalt zu beauftragen, um fiduziarisch zu gründen, also in der absoluten Anonymität, eine Gesellschaft, eine Stiftung oder eine Trust, die nur eine Pauschalsteuer von CHF 1'000.—jährlich bezahlen, unabhängig vom erzielten Umsatz oder vom Gewinn. Ausserdem können diese Gesellschaften im Maß von 100%  an Ausländern gehören, an Gesellschaften jeder Art oder auch an einer einzelnen Person.

 

Der Gründer oder Aktionär, sind in der Norm Ausländer und müssen nicht den Wohnort oder den Wohnsitz im Liechtenstein haben. Es ist aber vom Gesetz vorgeschrieben, dass der Rechtsvertreter und der örtliche Verwalter notwendigerweise von der Regierung zugelassen, obligatorisch im Liechtenstein ansässig sein muss. Aus diesem Grund ist es notwendig, sich an einen ansässigen Diplomkaufmann oder Rechtsanwalt zu wenden.

 

Die Generalversammlungen und die Beschlüsse für  die Holdings, Stiftungen, Gesellschaften und Trusts können einberufen werden und überall stattfinden und somit auch ausserhalb des Fürstentums Liechtensteins. Wenn es vom Kunden verlangt wird, kann man also die Gesellschaftsversammlungen direkt an seinem Wohnort, im Ausland halten.

 

Als einziges Land des europäischen Kontinents, erkennt  und wendet Liechtenstein autonom das angelsächsische Trustkonzept an.

 

Der liechtensteinische Postdienst ist absolut zuverlässig und schnell, und er ist direkt mit dem der Schweiz verbunden. Die Postlaufzeit in das restliche Europa beträgt ca. 2 - 3 Tage. Die Telekommunikationssysteme sind die wirksamsten von der Welt.

 

Das Fürstentum Liechtenstein gilt als ein sehr leistungsfähiger  und wirksamer Bankplatz. Die Solidität der einheimischen Banken ist international anerkannt und geschätzt, sei es für die Finanzresultate, sei es für das absolute Bankgeheimnis, dass dort herrscht. Aus diesem Grunde haben in den letzten Jahren, grosse europäische Banken über ein Dutzend Banken (Niederlassungen) gegründet, gezwungen zur steuerlichen Gesetzgebung und zum Bankgeheimnis von Liechtenstein.

 

Ausserdem liegt der Finanzplatz von Vaduz, geographisch in einer beneidenswerten Lage ca. 250 Km von Mailand, ca. 250 Km von München und 100 Km von Zürich).

 

Alles in allem, geniesst Lichtenstein viel Vertrauen, auch weil es mit grosser Berufsmässigkeit handelt, der sowohl Wirtschaftsunternehmern und Gesellschafts-, Steuer-, Rechts-, und Finanzberatern als auch Privaten aus der ganzen Welt eine äusserst attraktive Dienstleistungspalette bieten kann, also an alle Wirtschaftskreisen.

 

Unter einer Sitz- bzw. Domizilgesellschaft versteht man ein Unternehmen, das seinen Geschäftssitz in Liechtenstein hat, aber keine Dienste oder Waren an Subjekten des Ortes anbieten, dass heisst es macht keine anderen Handelstätigkeiten in der Gegend, sondern nur im Ausland, also ausserhalb von Liechtenstein.    Einkünfte und Gewinne, die vom Gesellschaft kommen, bleiben demzufolge steuerfrei im Liechtenstein.  Sitzunternehmen kommen insbesondere für den Handel, Verwaltung von Patenten und Lizenzen, Verwaltung von Vermögen, Dienstleistungen, Verwaltung von Gütern, verschiedene und internationale Beratung jeder Art.

 

Aktiengesellschaften, Anstalten, Stiftungen und Trusts (Treuhänder), bzw. Holding oder Sitzgesellschaft sind folglich frei von jeder Steuer, in Beziehung zu Umsätzen oder Gewinne. Es gibt für diese nur eine jährliche Pauschalsteuer von CHF 1'000.--

 

Bei der Steuerlichenprogrammierung Ihrer Tätigkeit ist es folglich notwendig die beste Lösung zu wählen,  unangreifbar vom steuerlichen Gesichtspunkt aus, arbeitend mit ONSHORE und/oder OFFSHORE, wo etwaige steuerliche Vereinbarungen (z.B. gegen die Doppelbesteuerung für Rechtshilfe oder bilateralen oder multilateralen Nachrichtenaustausch) zwischen Staaten können sie nicht die Freiheit, Gewinne oder Kapitale zu transferieren beeinflussen, und in der absoluten Ruhe und Anonymität zu arbeiten. Somit können Gesellschaften (normal) mit Sitz in einem europäischen Land, können von einer OFFSHORE im Liechtenstein  „besitzt“ werden oder von anderen Jurisdiktionen ähnlichen dem Zweck, um so die absoluteste Anonymität für den Kunden beizubehalten und somit diesem grosse steuerliche Nutzen zu garantieren.

 

Das Bankgeheimnis von Liechtenstein

 

Die Verschwiegenheit der Bankzuführung und die Vertraulichkeit bei den Finanzgeschäften, von dem Gesetz im Liechtenstein vorgesehen und mit der Vereinigung des Vorhandenseins der Offshore Regierungsform, bietet es geradezu sehr gute Gelegenheiten für den Geldanleger an, der eine maximale Diskretion braucht.

 

Eine merkwürdige Begebenheit: der bekannte Multimilliardär Aristotile Onassis hielt und verwaltete durch eine Stiftung im Liechtenstein, mehr als die Hälfte seines eigenen aussergewöhnlichen Besitzes.

 

Gründung einer Offshore-Gesellschaft im Liechtenstein

 

Die aktuellen Richtlinien, die die Unternehmertätigkeit im Liechtenstein regeln (das Gesetz über Rechtspersonen und natürliche Personen und über Gesellschaften), sind seit 1920 in Kraft. Auch wenn es nicht mit dem Wort "offshore" zitiert wird, wird auf jeden Fall ein Anteil, der gleich null ist, von dem erzielten Firmengewinn der ausserhalb der Landesgrenze gemacht wurde bestimmt.

 

Man sieht folgende Firmentypen vor: "Anstalt", die Aktiengesellschaft (AG) und die Stiftungen. Es gibt aber auch den Trust, Einzelfall im europäischen Festland. Das mindeste Gesellschaftskapital für eine Aktiengesellschaft ist CHF 50'000.--, für alle anderen Gesellschaftstypen ist es CHF 30'000.--.

 

Alle Gesellschaftstypen zahlen praktisch nur eine pauschale Jahressteuer von CHF 1'000.--. Dies unabhängig vom Gewinn, vom Verlust und von dem erzielten Umsatz in der Zeitspanne von einem Jahr.

 

Banken, Versicherungen, Investment-Fonds

 

Die Gründung einer neuen Bank im Fürstentum Liechtenstein war, bis vor einiger Zeit unmöglich. Nun ist möglich, obwohl das Gesetz sehr einschränkend ist. Das ist der Grund dass es im Moment nur 15 Banken gibt.  Wichtig ist die Tatsache, dass es mit einer Liechtensteinischen Banklizenz  möglich ist, zu arbeiten und Schalter in jedem europäischen Staat  zu eröffnen, mit einer einfachen Meldung im jeweiligen Staat, ohne weitere Lizenz, da Lichtenstein im Europäischer Wirtschaftsraum ist, um somit die absolute steuerliche Unabhängigkeit beizubehalten, ausserhalb von jedem Versuch der europäischen steuerlichen Harmonisierung. Das Gesellschaftskapital für eine Bank ist mindestens CHF 10'000' 000.--.

 

Das gleiche gilt auch für die liechtensteinischen Versicherungsgesellschaften. Über die "einzelne Lizenz" verfügend (wie für die Banken), kann man in jedem Europäisches Land arbeiten, mit einer einfachen Meldung an die zuständige Behörde des betreffenden Staates. Zum Beispiel:  Le Generali haben schon einen Sitz von der Versicherungsgesellschaft im Liechtenstein gegründet.

 

Liechtensteinische Investitionsfonds und die jeweiligen Rechtsvorschriften sind geschaffen worden um die Änderung in anderen Rechtsprechungen zu kompensieren, wie zum Beispiel in Luxemburg, um so dem europäischen Kunde diese Diskretion, die wirtschaftlichen Vorteile mit dem absoluten Bank- und Berufsgeheimnis zu garantieren.

 

Die Miralux Fiduciaria steht immer zur Verfügung für jede Erklärung und um Ihnen alle notwendigen Ratschläge zu geben, um Bankkonten im Liechtenstein zu eröffnen, oder um Gesellschaften jeder Art zu gründen und/oder zu erwerben, die Ihren Sitz in Liechtenstein haben, um Ihnen somit zu erlauben, in einer Regierungsform zu arbeiten, die völlig steuerfrei ist.

 

Wir können Ihnen behilflich sein, in dem wir Ihnen die Übersetzungen der Dokumente, die notwendigen Ratschläge für die Eröffnung der Bankkonten zugunsten der Gesellschaft oder Privatpersonen.

 

Wir können Ihnen ausserdem die Rechnungsmodalitäten durch eine Gesellschaft mit Sitz im Liechtenstein zeigen und die Eigenheiten von

Seiner MWST, besonders interessant für diejenigen, die auf dem europäischen Markt arbeiten.

 

Gesellschaftsformen

 

Aktiengesellschaft (AG)

 

Stiftung

 

Anstalt

 

Treuunternehmen reg. (Trust reg.)

 

Die Treuhänderschaft

 

Aktiengesellschaft AG

 

Der Gründer einer Aktiengesellschaft muss weder Liechtensteinischer Staatsbürger sein noch im Liechtenstein seinen Wohnsitz haben.

 

Das Gesellschaftskapital beträgt mindestens CHF 50'000.--. Dies muss vollständig von den Aktionären einbezahlt werden. Das Kapital steht der Gesellschaft sofort nach der Eintragung in die Handelskammer zur Verfügung. Im Normalfall 2 Tagen nach der Unterschrift der Gründungsdokumenten, der Aktionär kann das hinterlegte Kapital freigeben und mit demselben anfangen zu arbeiten. Die Eintragung in die Handelskammer von Liechtenstein ist tatsächlich sehr  schnell.

 

Die Aktien können sowohl auf den Inhaber als auch auf den Namen lauten. Normalerweise, fragen alle Kunden nach der Ausgabe von Inhaberaktien, aus offensichtlichen Gründen. Eine allfällige Veräusserung der Aktien kann ohne besondere Formalität für die Inhaberaktien erfolgen, also in vollständiger Anonymität. Es genügt tatsächlich die Weitergabe von Hand der Dokumente

 

Es existieren keinerlei Vorschriften hinsichtlich der Mindestanzahl der Aktionären. Im Fall, dass es mehrere Aktionäre sind, so ist die Aktiengesellschaft gegenüber der Anstalt vorzuziehen.

 

Die Aktiengesellschaft ist besonders geeignet für kommerzielle Tätigkeiten (z. B. Kauf und Verkauf, Produktion, Warenverteilung und Dienstleistungen, Verwaltung von Wertpapieren und Immobilien, Beteiligungen). Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaftsform, die auch im Ausland bestens bekannt ist und sie ist die beliebteste von all denjenigen, die Handelsgeschäfte machen. Die Aktiengesellschaften können als Zweck auch Beratung, Vermittlung, Eintragung von anderen Rechten, Patente und Lizenzen haben, folglich alle Zwecke die vom Gesetz zugelassen sind.

 

Die Aktieneigentümer können vollkommen anonym bleiben (durch die Ausgabe von Inhaberaktien). Seien es die Namen der Gründer oder die der Aktionäre, sie sind nicht mal bekannt von der Eintragung in die Handelskammer, da die Gründungen durch einen Betriebswirt oder einen Rechtsanwalt treuhänderisch gemacht werden.

 

Die Aktiengesellschaft ist nur mit dem Gesellschaftskapital haftbar.

 

Die Gesetzesbestimmungen sehen ausführlich die organisatorische Struktur der Aktiengesellschaft vor, wegen dem bleibt eine sehr enge Gestaltungsautonomie bleibt, in der Norm:
1.
Aktionärversammlung und 2. der Verwaltungsrat.

 

Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem oder mehreren Mitgliedern zusammen. Es ist unentbehrlich, das wenigstens ein Berater seinen Wohnsitz im Liechtenstein hat und im Besitz von der entsprechenden Zulassung als Betriebswirt oder Rechtsanwalt ist, die von der sachverständigen Behörde ausgestellt wird.

 

Der Betriebswirt dient praktisch als Filter zwischen dem Kunden und der Öffentlichkeit, in solcher Weise, um das Privatleben des Aktionärs /Kunden zu schützen.

 

Aktiengesellschaften sind buchführungspflichtig. Die ordnungsgemässe Bilanz muss jährlich der lokalen Steuerbehörde eingereicht werden.

 

Grundsätzlich können Inhaberaktien auch als Sicherheit dienen. In diesem Fall ist es notwendig den Besitz des Wertpapiers dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen.

 

Eine Revisionsstelle ist gesetzlich vorgeschrieben.

 

Alles in allem liegt der Vorteil von der Aktiengesellschaft gegenüber anderen Gesellschaftsformen darin, dass die Aktiengesellschaft international anerkannt ist.

Natürlich, mit der Aktiengesellschaft kann man Bankkonten und Postkonten eröffnen auf dem ganzen Gebiet des Liechtensteins und in ganz Europa.

 

Stiftung

 

Die Stiftung ist eine juristische Person, der der Gründer sein Vermögen gegeben hat mit dem gleichzeitigen Verlust des Eigentums, das von derselben Stiftung erworben wird. Selbstverständlich kann das Widerrufungsrecht zu Gunsten des Gründers vorgesehen werden. Im Fall eines etwaigen Widerrufs, wird das gegebene Vermögen von der Stiftung an den Gründer zurückfallen.

 

Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt CHF 30'000.--. In Theorie ist die Gründung auch mit nicht flüssiger Einlage möglich (z.B. Liegenschaften) es ist jedoch ratsam die Gründung mit der Einzahlung des Kapitals zu machen, damit die Anonymität des Inhabers der Stiftung geschützt wird.

 

Auch nach der Gründung und folglich der Eintragung in die Handelskammer, ist die Einlage von anderen beweglichen und liegenschaftlichen Vermögenswerten zu vorteilhaften steuerlichen Bedingungen möglich.

 

Normalerweise lässt sich der Gründer bei der Gründung von einem Treuhänder vertreten. Diese Lösung garantiert die absolute Anonymität. Die absolute Anonymität des Gründers und der Begünstigten ist ein Vorteil, der sehr geschätzt wird auf der ganzen Welt und aus diesen Grund wird diese Gründungsform gewählt, um dem Kunden zu garantieren, in der Anonymität  zu bleiben hinsichtlich der Behörden und des Finanzamtes.

 

Die Stiftung haftet ausschliesslich mit dem eigenen Gesellschaftskapital.

 

Der Gesellschaftszweck der Stiftung kann in den Statuten allgemein beschrieben werden. In den ergänzenden Statuten hingegen, befinden sich alle ausführlichen Regeln und Bedingungen, die vom Gründer gewollt wurden:  die Begünstigten und die entsprechenden Bedingungen.

 

Die Funktion der Stiftung ist in der Regel, diejenige der Vermögensvermehrung, -verwaltung und –erhaltung. Diese Gesellschaftsformen werden gleichermassen von Familien verwendet, um für den Bedarf des Gründers und/oder von seiner Familie (z.B. die Ausbildung der Kinder) oder Nahstehende des Gründer zu sorgen. Diese Zwecke kann man langfristig vorher sehen: es ist zum Beispiel der Fall, bei der Instandhaltung von den Liegenschaften für gesamte Generationen. Die Stiftungen hingegen, sind weniger angebracht für gewerbliche Zwecke.

 

Die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung ist nach aussen durch den  Stiftungsrat gesichert, der als Vertreter dient. Seine Rechte und Pflichten können ausführlich gemäss den Anweisungen des Stifters geregelt werden. Mindestens ein Stiftungsrat muss den Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben im Besitz der relativen Regierungsberechtigung sein als Diplomkaufmann oder Rechtsanwalt.

 

Die Dauer einer Stiftung kann zeitlich begrenzbar sein. Normalerweise ist die Dauer der Stiftung unbegrenzt, also für mehrere Generationen.

 

Die Nachfrage nach einer Begünstigung von Seitens der Begünstigten kann festgelegt werden  durch den Besitz oder die Erfüllung von bestimmten Bedingungen. Die Begünstigten können sowohl natürliche wie auch juristische Personen, gemeinnützige, oder kulturelle Institutionen sein. Selbstverständlich ist der Genuss von Stiftungserträgen nur zu Lebzeiten möglich. Auf Wunsch kann sich der Stifter als Erstbegünstigter und in einigen Fällen sogar als Alleinbegünstigter einsetzen lassen. Die anderen Begünstigten werden  vom Gründer in den Beistatuten genannt, die nicht der Eintragungspflicht im öffentlichen Register unterliegt und gewährleisten die absolute Anonymität der Begünstigten. Der Gründer hat die Macht, jederzeit die Beistatuten zu ändern. Mit den Beistatuten ist es somit möglich Testamentsnormen aufzusetzen, somit, werden in der grossen Mehrheit der Fälle, die Stiftungen  des Liechtensteins dazu verwendet, um die  Erbschaft zu gewährleisten für die Erben oder für Personen, die als solche genannt sind. Das bedeutet, dass als Erben/Begünstigten auch Personen genannt werden, die nicht zur Familie gehören.

 

"Hinterlegte Stiftungen" sind nicht buchführungspflichtig. Folglich ist es nicht vorgesehen, eine Bilanz der lokalen Steuerverwaltung vorzuweisen. Die Praxis empfiehlt jedoch eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen, um die Begünstigten, über die Art und den Bestand der Begünstigung zu informieren.

 

Die Einreichung der eigentlichen Vermögensaufstellung ist in keinen Fall erforderlich. Allerdings hat der Stiftungsrat eine Deklaration abzugeben, aus der hervorgeht, dass eine Vermögensaufstellung vorhanden ist. Es handelt sich jedoch um eine reine Formalität.

 

Die Ernennung einer Revisionsstelle ist bei "hinterlegten Stiftungen" nicht zwingend.

 

Um die Gesellschaftsvermögen, gemacht an die Stiftung können diese letztlich kontrolliert werden und in den Statuten können Überwachungsorgane vorgesehen werden.

 

Verfolgt eine Stiftung wirtschaftliche Zwecke, so ist sie ins Handelsregister einzutragen. Aber auch in diesem Fall wird die absolute Anonymität garantiert, weil bei der Eintragung nur die Person des Diplomkaufmanns oder des Rechtsanwaltes eingetragen wird, aber nicht die des Stifters und/oder etwaigen Begünstigten. Die Anfrage von der fiskalischen Einsichtnahme von der Stiftung, unterliegt dem Besitzbeweis des Rechtes für die Nutzung. Der Inhalt von diesem Dokument ist nicht für Dritte zugänglich: die Handelskammer ist verpflichtet nur zu antworten, ob die Stiftung existiert oder nicht.

 

Der Gründer behält das Eigentum des Vermögens bei, da er der Inhaber der Stiftung ist und somit über das Vermögen bestimmt. Er kann sich direkt mit der Investition beschäftigen oder einen Verwalter damit beauftragen. Ausserdem ist die absolute Sicherheit und Rechtsgarantie zu bestätigen, für die zukünftigen Nachkommen, die folglich erwerben, Inhaber sein und die Vermögenswerte der Stiftung verwalten können. Dieses ist ein grundlegender Vorteil der Stiftung.

 

Die Erbanspruchsberechtigten der Stiftung, können Personen oder vorbestimmte Anstalten von desselben Gründers sein. Folglich können die Begünstigten, im Gegenteil wie von dem Folgegesetz festgelegt ist kein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Gründer haben. Die Begünstigten sind in der Regel die gesetzlichen Erben oder diese, die von einem Beistatut benannt wurden. Der Gründer und nachher der Stiftungsrat (wenn beauftragt) ist nicht an bestimmte Rechtsformen in der Verkündigung von den Beistatuten gebunden. Bindend ist der nur Wille des Gründers.

 

IIm Bedarfsfall kann die Stiftung vor Gläubigerklagen geschützt werden. Das Stiftungsvermögen bleibt selbst dann unangetastet, wenn der Stifter den Konkurs anmeldet. Aus diesem Grund, wird die Stiftung manchmal für andere Sachen verwendet, und nicht die, der einfachen Erhaltung der Erbübermittlung.

 

Das an die Stiftung gegebene Vermögen, wird unabhängiges Vermögen von dem Vermögen von seinem Gründer. Für die Einlage des Vermögens, muss der Gründer keine Steuer bezahlen. Auch der Vermögenszuwachs sowie allfällige Ausschüttungen sind von der Steuer befreit. Um die Steuerbefreiung zu bekommen, ist es absolut notwendig, die Verwaltung der Stiftung im Fürstentum Lichtenstein zu behalten

 

Zusammenfassend können wir sagen, dass die grossen Vorteile die, die Stiftung bietet sind: die Tatsache, eine international anerkannte Gesellschaftsform zu sein, ihre Unantastbarkeit, die besonders verringerte Steuer auf das Kapital und Reserve, die absolute Anonymität des Gründers und der Begünstigten und die Möglichkeit, das Vermögen über Generationen zu halten ohne öffentliche Urkunden zu machen und Erbschaftssteuern zu zahlen.

 

Anstalt

 

Grundsätzlich ist nur ein einziger Gründer erforderlich um eine Anstalt zu gründen. Dem Gründer werden dauerhafte Gründerrechte eingeräumt, die allerdings nicht verpfändbar oder belastbar sind. Die Rechte, die von einer Anstalt kommen, die von einer Treuhand gegründet wurde, können selbstverständlich abgetreten werden. Die Gründerrechte sind ohne Einschränkungen übertragbar.

 

Die Statuten sind bei der Handelskammer für Dritte zugänglich. Um die Anonymität des Begünstigten oder der Begünstigten zu gewährleisten, ist es notwendig diese deshalb in den Beistatuten aufzuführen, dass die gleiche verbindliche Macht hat, wie die Statuten selbst, mit der Ausnahme von diesen letzten, sie sind nicht bei Handelsregister zu hinterlegen und ist somit nicht von dritt Personen zugänglich.

 

Das Geschäftskapital beträgt mindestens CHF 30'000.--.

 

Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haftet ausschliesslich das Anstaltsvermögen.

 

Die Rechtsform der "Anstalt" wird nicht nur zur Vermögensverwaltung, sondern auch für kommerzielle Aktivitäten herangezogen. Ausserdem ist sie oft als gültiges Instrument für Immobilienkäufe genutzt.

 

Es ist notwendig, einen gesetzlicher Vertreter "vor Ort" zu haben. Ausserdem muss mindestens einer der  Mitglieder des Verwaltungsrates (obligatorisches Organ) den Wohnsitz im Liechtenstein haben und im Besitz der relativen Befähigung, die von der Regierung erteil wird, sein.

 

Die Anstalten sind besonders gefragt, weil das Gesetz verschiedene Formen  von Gesellschaftsordnungen erlaubt. Dank dieser Verfügungsgewalt, dient diese Gesellschaftsform, allen Anforderungen von einer Firma, von einer Person oder Familie.

 

Falls eine kommerzielle Tätigkeit vorliegt, ist die Anstalt zur Vorlage einer jährlichen Bilanz verpflichtet. Sitzunternehmen dürfen die Bilanz und das Inventar in Fremdwährung aufstellen.

 

Bei kommerzieller Tätigkeit ist ein Rechnungsprüfer gesetzlich vorgeschrieben. Setzt man hingegen die Anstalt lediglich zur Verwaltung von Vermögenswerten oder zum Halten von Beteiligungen bzw. anderen Rechten ein, so ist kein Rechnungsprüfer erforderlich.

 

Ertragssteuer zahlt die Anstalt keine. Also sind höchstens Fr. 1'000.-- jährlich zu bezahlen egal welchen Gewinnertrag gemacht wurde, unabhängig von dem realisierten Gewinn, Verlust und Umsatz.

 

Anstalten sind in ihrer Gestaltung flexibler als Aktiengesellschaften. Ausserdem haben sie den Vorteil eines geringeren Eigenkapitalerfordernisses. Auf jeden Fall, können alle Gesellschaftsformen über Bankkonten und Postkonten verfügen.

 

Treuunternehmen reg. (Trust reg.)

 

Das angelsächsische Trust-Konzept wird in Kontinentaleuropa lediglich vom Fürstentum Liechtenstein anerkannt. Beim Trust reg. handelt es sich um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit.

 

Auf ausdrückliche Nachfrage, können die Trust mit der Klausel gegründet werden dass für sie die Gesetze eines anderen Landes eingesetzt werden.

 

Grundsätzlich hat jedermann die Möglichkeit, bei der Handelskammer einen Registerauszug zu beantragen. Allerdings tauchen die Begünstigten und der Treugeber darin nicht auf. Es ist folglich die absolute Anonymität für den Kunden gewährleistet.

 

Das Mindestkapital beträgt CHF 30'000.--.

 

Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vermögen des Treuunternehmens.

 

In der Praxis werden diese Gesellschaftsformen verwendet, in besonderer Weise für die Verwaltung von Vermögenswerte für Kunden mit angelsächsischer Mentalität.

 

Es ist obligatorisch einen gesetzlicher Vertreter "vor Ort" zu haben. Ausserdem mindestens einer der Mitglieder des Stiftungsrates (obligatorisches Organ) muss den Wohnsitz im Liechtenstein haben und im Besitz der relativen Zulassung sein, die von der Regierung von Liechtenstein erteilt wird.

 

Vom Gesetzgeber in Bezug auf die Organisation der Trust ist eine weitgehende Gestaltungsfreiheit gelassen worden.

 

Die Begünstigung kann zeitlich begrenzt sein und/oder bewilligt durch den  Besitzbeweis von gewissen Erfordernissen. Art, Volumen und Verfall der Begünstigung sind vom einem Beistatut zu bestimmen. Die Anonymität der Begünstigten bleibt gänzlich gewahrt, da das Beistatut bei keiner Behörde einzureichen ist.

 

Bücher sind in jedem Fall zu führen.

 

Wichtig erscheint zu betonen, dass der Sitz des Treuunternehmens (Trust reg.) derjenige sein muss, in dem die Verwaltung und die Buchhaltung gemacht wird. In diesem Fall raten wir, den Sitz des Treuunternehmens (Trust reg.) im Fürstentum Liechtenstein zu halten, der steuerliche Vorteile bietet, die man in anderen Staaten nicht erhalten würde.

 

Der offensichtlichere Vorteil des Treuunternehmens (Trust reg.) gegenüber anderen Gesellschaftsformen, besteht in seiner Bezeichnung und ist besonders geeignet für Beziehungen zu den angelsächsischen Ländern oder zu den so genannten Common-Ländern, wo die selbe Trust Vermögen haben kann.

 

Die Treuhänderschaft

 

Liechtenstein hat als einziger Staat mit Ausnahme von den Coomon Law, das TRUST SETTLEMENT (Treuhandverhältnis), dass man bestimmt, wie die Verpflichtung  sich an eine Person (Trustee) zu wenden , die sich im Auftrag von einer anderen Person (Gründer eines trust oder Disponent) darum kümmert, von der Verwaltung von einer organisierten Vermögensmasse und/oder Rechten (trust property oder trust fund) von welcher er die rechtliche Kontrolle hat, im Namen und Nutzen von Personen (Begünstigte), in Ansicht,  diese Verpflichtung geltend zu machen, folglich ist der  einbringende Gesellschafter eingeschlossen.

 

In der wirtschaflichten angelsächsischen Vermögenskultur, hat der Trust immer eine wichtige Funktion bedeckt: dank diesem ist es möglich gewesen, den Bestimmungsort von sehr grossen Vermögen zu planen, zu vermeiden, dass diese von den Erbschaftssteuern und persönlichen und gesellschaftlichen Strukturen gekürzt wurden, die die gesamte Integrität des Vermögens garantiert, auch und vor allem aufeinander folgenden verschiedenen Generationen. Der Trust ist von Italien mit dem Aja-Abkommen anerkannt worden und mit dem Gesetz n. 364 vom 16. Oktober 1989 in Kraft getreten.

 

Es ist bei uns Gewohnheit, dass wir eine Stiftung vorschlagen, an Stelle einer Trust, aus einfachem Grund, die Eigenschaft einer Stiftung ist zeig bar, bei dem Trust hingegen ist ein unbegrenztes Vertrauen gegenüber dem Treuhänder nötig. Beim Trust, legt der einbringende Gesellschafter sein Eigentum ab, überlassend, wenn auch bedingt, dem Trustee. Es ist aber auch wahr, dass der Treuhänder das Vermögen angeben muss, wie es in der Realität ist, ein Vermögen treuhändlerisch Verwaltet. Mit sehr klaren Mandatsverträgen und einem grossen Vertrauen in den Treuhänder müssen kein Hindernis sein beim Trust Settlement.

 

Preise für die Eintragung und Geschäftsführung von OFFSHORE-Gesellschaften

 

Untenstehend sehen Sie die Preise für die Gründung von offshore Gesellschaften in Liechtenstein, die Miralux Fiduciaria in der Lage ist in die Tat umzusetzen und Ihren Kunden empfehlen kann. In den Preisen inbegriffen ist folgendes: die Verfassung der Dokumente, wie vorgeschrieben Beglaubigt, die Steuern, die Registrierungsbescheinigung, Verwaltungshonorar des Geschäftsführers für das erste Jahr und viele andere nötigen Dienste.

 
Rechtssprechung Eintrag mit den vollständigen Gesellschafts-Dokumenten Erstes Verwaltungsjahr, Honorar des Geschäftsführers inbegriffen Totalkosten

  Liechtenstein
6'500   CHF 5'500   CHF 12'000   CHF
3'900   USD 2'700   USD 6'600   USD
 

Um die Preise für Offshore - Panama/ Delaware/ Florida/ New Jersey/ New York nachzusehen, diesen Satz klicken.

 

Fallbeispiele

 

BEISPIEL 1

 

Handelsgeschäfte (Export/Import) werden so abgewickelt, das ein Grossteil der erzielten Gewinne bei der Gesellschaft mit Sitz in einem Niedrigsteuerland eingehen. Der italienischen Struktur könnte man dann Darlehen zur Verfügung stellen, die mit den Gewinnen erzielt wurden. " Last, but not least" die Darlehenszinsen, die die italienische Firma für das Darlehen bezahlt, können somit steuerlich als Kosten abgezogen werden, folglich führt das zu einer Minderung des steuerlichen Drucks in Italien.

 

Fall:

 

Ein italienisches Unternehmen produziert Rechner und verteilt diese durch eine unabhängige Gesellschaft von Liechtenstein. Diese hat den Vertrieb des Produktes für den europäischen oder weltweiter Markt übernommen. Die italienische Firma erzeugt folglich kein Gewinn oder in minimalem Mass. So gesehen muss die liechtensteinische Firma keine Dividenden an die italienische ausschütten, alle Gewinne bleiben in den Kassen der Holding. Die Erträge können für Expansionszwecke oder Projekte benutzt werden. Es könnte, zum Beispiel,  angebracht sein, dass die Holding Gesellschaft ein Darlehen bewilligt oder einen Anteil erwirbt von der italienischen Firma, die ein Expansionsprogramm der Produktion oder anderes finanziert. Die Zinsen, die für dieses Darlehen bezahlt werden müssen, zu einem Teil verringern sie die Steuerbelastung der italienischen Firma, während zum Anderen bleiben sie steuerfrei im Liechtenstein.

 
 
BEISPIEL 2
 

Eine österreichische Produktionsfirma (Waren oder Dienstleistungen) beauftragt eine englische (oder anderer Nationalität) Gesellschaft mit dem Vertrieb ihrer Produkte in Europa oder weltweit. Die Aktien der britischen Gesellschaft sind Eigentum der vorgehend gegründeten Liechtensteinischen Gesellschaft. Also die UK-Gesellschaft wurde fiduziarisch von einem Italiener-Gründer (Liechtenstein) gegründet. Deshalb ist die Anonymität der Aktionäre der UK und der FL-Gesellschaft gewährleistet, weil die Gründerin eben Liechtensteinerin, d.h. anonym ist. Die UK-Gesellschaft erhält aber die MWSt-Nr., welche europaweit Gültigkeit hat. Folge dessen muss die FL-Gesellschaft sämtliche Gewinne von der UK-Gesellschaft erhalten. Die UK-Ltd. erhält für ihre Tätigkeit maximal 5% Kommission, die restlichen 95% gehen an die FL-Holding. Solche Konstruktionen sind im voraus zu disponieren. Gleichzeitig wird ein Austausch von Informationen zwischen den EU-Ländern nicht erfolgen. Die FL-Holding kann somit frei über die Vermögenswerte verfügen. Sie kann u.U. auch Beteiligungen der ital. Produktions-Firma erwerben, der trotzdem kein "Mutter-Tochter" - Verhältnis nachgewiesen werden kann. Auch ein Darlehen an die Produktionsfirma kann gewährt werden. Diese kann dann problemlos an die gewährende FL-Gesellschaft Zinsen und Amortisation bezahlen. Daraus resultieren Mehr-Aufwand und weniger Gewinn.

 
 

 

Weitere Anwendungsbeispiele

 
Aktionär Gründer Begünstigter  Holding jeder Nation FL-Holding keine Mutter-Tochter der Prod.-Firma Aktive Gesellschaft UK-A-Zypern-NL-E oder andere ONSHORE Hersteller von Werten oder Dienstleistungen, gibt ausschliessliches Verkaufsrecht an onshore Gesellschaften UE
 

Selbstverständlich können die bei uns gegründeten (liechtensteinischen oder andere Jurisdiktionen) Gesellschaften u.a. auch für nachfolgende Zwecke eingesetzt werden:

Handel, Import/Export und Fakturierung von Waren und Dienstleistungen aller Art.

Abwicklung von Maklergeschäften, und verschiedene Beratungstätigkeiten

Beratung und Durchführung von "Merger & Acquisition"

Eintragung und Erschliessung von Immaterialgüterrecht, wie Patente, Lizenzen, "copy-rights", Urheberrechte, designs und/oder Softwarerechte.

Strukturen für Franchising

Eintragung, Verwaltung und Investitionen mit Vermögensgebarungen (Mobiliar und Immobilien)

Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Gesellschaften

Durchführung sämtlicher Immobiliengeschäfte.

Einlagen und Vermögensgebarungen

Wir bieten Ihnen ausserdem die Möglichkeit an, für Sie Versicherungsgesellschaften und Rückversicherungen mit Sitz in Liechtenstein zu gründen und zu verwalten, aber mit Lizenz, um in ganz Europa zu arbeiten, mit vorteilhaften Sparkonditionen auf den Prämien. Jedem wird die Möglichkeit gegeben, die eigene Versicherung zu gründen, um das Risiko rückzuversichern. Ausserdem kann man an so genannten "Captives"  teilnehmen, die jegliche Art von Risiken in ganz Europa versichern.    Für Firmen von verringertem Umfang, ist es möglich, an "Captives"  teilzunehmen für den gewünschten Betrag.

Besonders interessant, und bereits in Kraft, ist das Gesetz von Liechtenstein auf die gemeinsamen Fonds, die in ganz Europa arbeiten können, mit einer Reihe von unvergleichbaren Vorteilen.

Registrierung von Booten, Yachten oder Charter mit oder ohne Verwaltung

 

 
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